OBLATEN DES HL. FRANZ VON SALES
STATUT
DER INTERNATIONALEN KOMMISSION FÜR SALESIANISCHE STUDIEN (ICSS)
(geänderte Fassung, August 2005)
Dem Auftrag des
14. Generalkapitels (1976) entsprechend hat der Generalrat im Einvernehmen mit
den Provinzialen und Regionaloberen eine ständige Institution zur Förderung
Salesianischer Studien geschaffen und ihr folgendes Statut gegeben.
Der Ausdruck
„Salesianische Studien“ soll sich beziehen auf Studien über den hl. Franz von
Sales, die hl. Johanna Franziska von Chantal, Pater Brisson, die Mutter Salesia
Chappuis, die Heimsuchungsschwestern, die Oblatinnen und Oblaten des hl. Franz
von Sales, das Salesianische Säkularinstitut und die gesamte salesianische
Familie. Studien darüber kann man sich in drei konzentrischen Kreisen
vorstellen:
· Im innersten Kreis befindet
sich die wissenschaftliche Forschung.
· Der nächst größere Kreis
enthält populärwissenschaftliche Darstellungen, um die Ergebnisse der
wissenschaftlichen Forschung Leuten zugänglich zu machen, die zwar nicht an
wissenschaftlichen Forschungen aber daran interessiert sind, die salesianische
Lehre zu kennen und zu leben.
· Der äußerste Kreis enthält
Schriften, für Leute bestimmt, die sich in der Verbreitung der salesianischen
Lehre und Spiritualität durch die Presse, die Medien, durch Predigt und geistliche
Führung aktiv engagieren.
Zum Zweck der möglichst umfassenden Förderung Salesianischer Studien
wird eine Internationale Kommission gebildet, für die folgende Bestimmungen gelten:
1. Die Kommission besteht aus vier Oblaten, die
möglichst Experten auf dem Gebiet Salesianischer Studien sein sollen. Einer von
ihnen soll das englische Sprachgebiet repräsentieren, einer das französische
und italienische, einer das deutsche und holländische und einer das spanische und portugiesische Sprachgebiet.
2. Die Mitglieder der Kommission werden vom
Generalrat im Einvernehmen mit den betreffenden Provinzialen und Regionaloberen
ernannt. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Um eine Kontinuität zu schaffen und
zu wahren, wird nach den ersten drei Jahren eines der Mitglieder für ein
weiteres Jahr wiederernannt, eines für zwei Jahre und eines für drei Jahre.
Eine Wiederernennung ist möglich.
3. Die Kommission wird in ihrer Arbeit durch Berater unterstützt, die Fachkenntnisse besitzen, die von ICSS auf bestimmten Gebieten benötigt werden, etwa Sprachen, Webseitenerstellung, Archiv, Veröffentlichung, usw. Berater sind nicht Mitglieder von ICSS und nehmen gewöhnlich nicht an deren Treffen oder deren Beratungen teil. ICSS schlägt den Namen der Person vor, die als Berater ernannt werden soll, zusammen mit einer Begründung, die dem Generalrat vorgelegt wird, der daraufhin seine Anmerkungen zur vorgeschlagenen Nominierung macht und/oder, wenn Einverständnis herrscht, dieser zustimmt. Die Amtszeit eines Beraters beträgt drei Jahre. Eine Wiederernennung ist möglich.
4. Die Kommission hat die Aufgabe, Salesianische
Studien zu fördern:
a) indem das Vorhandene und Geleistete verbreitet
wird;
b) indem auf internationaler Ebene geplante
Studien und Projekte koordiniert werden;
c) indem bestimmter Studien und Projekte angeregt
werden, insbesondere durch eine sehr enge Zusammenarbeit mit dem Archivar des
Generalates;
d) indem bestimmte Projekte zur finanziellen
Förderung nach den Bestimmungen des Genehmigungs-Verfahrens empfohlen werden;
e) indem die vom Generalrat genehmigten Projekte
nach den Bestimmungen in Abschnitt IV finanziell gefördert werden.
5. Jeder Jahr wird die Kommission
· ein Budget erstellen und es dem Generalrat
zur Genehmigung einreichen. Folgende Ausgaben sind vorgesehen:
a) Die Ausgaben der Mitglieder für Korrespondenz
und für Reisen zu einem Treffen der Kommission;
b) Die Kosten des Informations-Zentrums für ein
regelmäßig erscheinendes Bulletin, für Rundschreiben und die Korrespondenz;
c) Ausgaben für die nötige Software/Hardware zur
Erhaltung der Internetseite von ICSS;
d) vor allem die Mittel zur finanziellen Förderung
von Projekten nach den Richtlinien des Genehmigungs-Verfahrens.
· einen jährlichen Bericht über ihre Tätigkeit
erstellen;
· die Anträge auf finanzielle Förderung von
Projekten beurteilen;
· einen Bericht an die Provinziale und
Regionaloberen schicken, mit detaillierten Angaben zu den empfohlenen und
nicht-empfohlenen Projekten, zusammen mit dem erforderlichen Betrag für jedes
Projekt. Die Provinziale und Regionaloberen werden gebeten, den Generalrat über
ihre Beurteilung der eingereichten Projekte zu informieren. Der Generalrat
trifft dann die endgültige Entscheidung darüber, welche Projekte gebilligt
werden.
1. Als Organ der Internationalen Kommission wird
ein Elektronisches Informations-Zentrum eingerichtet. Es wird von einem
ICSS-Mitglied betreut oder von einer anderen Person, die zu diesem Zweck vom
Generalrat ernannt wird. Letztgenannte Person steht unter der Leitung von ICSS.
2. Das Informations-Zentrum soll folgende Aufgaben
erfüllen:
a) Es sammelt alle Mitteilungen über
Einrichtungen, Aktivitäten, Studien und Pläne in- und außerhalb der
Kongregation.
b) Es informiert über all dies durch ein
regelmäßig erscheinendes Bulletin und fallweise durch besondere Rundschreiben.
3. In jeder Provinz/Region (oder nach Vereinbarung
mehrerer Provinzen/Regionen in einem Sprachgebiet) wird ein regionales Zentrum
für Salesianische Studien aufgebaut, dessen Leitung und Organisation von den
Provinzen/Regionen bestimmt wird. Überall dort, wo es möglich ist, ist
es ratsam, dass dies ein elektronisches Zentrum mit einem Zugang zum WORLD WIDE
WEB ist, wodurch eine Verbindung zur Internetseite von ICSS sehr
leicht herzustellen ist.
a) Diese Zentren teilen dem internationalen
Informations-Zentrum laufend alles Wissenswerte über Salesianische Studien und
Aktivitäten mit, die es in ihrem Gebiet gibt.
b) Sie verbreiten die vom internationalen
Informations-Zentrum empfangenen Informationen in geeigneter Weise.
c) Sie koordinieren die Aktivitäten in ihrem
Gebiet, geben Anregungen und Hilfen dafür.
4.
Obwohl ICSS für die
Salesianischen Studien, deren Verbreitung und Förderung, eine Betonung auf die
neuen Technologien legt, bedeutet dies nicht, dass die traditionelleren Methoden
für überholt betrachtet werden. Die neuen Möglichkeiten, die das Internet
bietet, ersetzen die herkömmlichen Methoden nicht, sie ergänzen diese.
1. Die Internationale Kommission für Salesianische
Studien wird mit einem jährlichem Budget arbeiten, das vom Generalrat genehmigt
wird; es wird in der Regel 15.000 US-Dollar nicht übersteigen.
2. Dieser Betrag wird folgendermaßen aufgebracht:
eine Hälfte wird von den Provinzen zu gleichen Teilen beigetragen, die andere
Hälfte nach der Zahl ihrer Mitglieder.
3. Das Rechnungsjahr der Internationalen
Kommission erstreckt sich vom 1. September bis zum 31. August des folgenden
Jahres.
Für
die finanzielle Förderung von Projekten, die für die ganze Kongregation von
Interesse und Bedeutung sind, gelten folgende Bestimmungen:
1. Die Internationale Kommission kann von sich aus
Projekte anregen und zur finanziellen Förderung vorschlagen, die im
unmittelbaren Interesse der ganzen Kongregation liegen.
2. Einzelne Oblaten oder Gruppen von Oblaten
können finanzielle Mittel zur Förderung bestimmter Projekte nach folgendem
Verfahren beantragen:
a) Für jedes Projekt ist ein eigener Antrag nach
dem approbierten Formblatt bis 30. April vor dem folgenden Rechnungsjahr beim
Vorsitzenden der Internationalen Kommission einzureichen.
b) Die Kommission stuft alle Anträge nach ihrem
Nutzen für die Salesianische Studien ein und legt sie mit dieser Bewertung dem
General und seinem Rat, den Provinzialen und Regionaloberen vor.
c) Nachdem der Generalrat die Bemerkungen und
Einwände der Provinziale, der Regionalobern und der ICSS erhalten hat,
entscheidet er, ob finanzielle Förderung gewährt wird und in welcher Höhe.
d) Alle Antragsteller werden vom Vorsitzenden der
Kommission schriftlich über die Entscheidung bezüglich ihres Antrags
verständigt. Die Kongregation wird durch das Generalat informiert.
e) Wer eine finanzielle Förderung erhalten hat,
muss einen schriftlichen Jahresbericht vorlegen, ob und wie er das Projekt
ausgeführt hat. Dieser Bericht muss beim Vorsitzenden der ICSS bis zum 1. Juni
vorgelegt werden.
3. Die finanzielle Förderung von Projekten
Salesianischer Studien geschieht auf folgende Weise:
a) Eine Vergütung für die Arbeitszeit von Oblaten
wird in der Regel nicht gewährt.
b) Den Vorrang haben Projekte von unmittelbarem
Nutzen für die ganze Kongregation und solche, die den zur Zeit gültigen
Prioritäten von ICSS entsprechen und vom Generalrat genehmigt wurden.
Diese Projekte werden zur Gänze aus dem Budget der Internationalen Kommission
finanziert. Projekte und Studien, die für die salesianische Forschung wertvoll
sind, werden in Zukunft auch dann unterstützt, wenn sie nicht in elektronischer
Form zugänglich gemacht werden können.
c) Die übrigen Projekte werden zur Hälfte des
genehmigten Betrags von der Provinz finanziell gefördert, aus der die Anträge
kommen, zur anderen Hälfte aus dem Budget der Internationalen Kommission.
d) Übersetzungen von salesianischen und
oblatischen Dokumenten, die als wertvoll erachtet wurden, können gefördert
werden.
e) Einmal approbierte Langzeitprojekte werden
nicht mehr als drei Jahre lang unterstützt. Solche Projekte sollen imstande
sein, ihre finanzielle Lebensfähigkeit über den Unterstützungszeitraum hinaus
zu demonstrieren.